worden sei. Für den Laien sei nämlich nicht vorher- sehbar, dass metallische Gegenstände im MRT nicht nur das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, sondern vom Gerät angezogen und zu einer Notabschaltung führen können, die dann mit Kosten im fünfstelligen Bereich verbunden sei. Splitter“ und „Metallteile und medizinische Instru- mente aller Art“. Damit wäre nicht nur ein Betrach- ten der Warnschilder, sondern eine genaue Lektü- re der Hinweisschilder erforderlich gewesen, um die Orthese als verbotenen Gegenstand erkennen zu können, zumal auch die bildlichen Darstellun- gen Gehhilfen nicht zeigen würden. II. Leichte Fahrlässigkeit der Patientin Demgegenüber nahm das OLG auf der Seite der Patientin nur eine leichte Fahrlässigkeit an. Fazit Es sei dabei insbesondere zu beachten, dass die Patientin den Anamnesebogen zutreffend ausge- füllt habe. So sei eine Orthese im Anamnesebogen nicht ausdrücklich genannt. In der Rubrik „Vor der Untersuchung“ finde sich die Aufforderung „bitte folgende metallische Gegenstände abzulegen: Schmuck, Uhr, Brille, Zahnspangen, Hörgeräte, Schlüssel, Münzen, Haarspangen etc., sowie Kar- ten mit Magnetstreifen, da sie sonst gelöscht wer- den könnten.“ Dort könne die Orthese allenfalls unter „etc.“ ge- fasst werden, obwohl sich zu Untersuchungen im MRT nach dem Bekunden des Radiologen regel- mäßig Patienten mit Gehbehinderung einfinden würden, sodass eine ausdrückliche Erwähnung zu erwarten wäre. Die Patientin hätte die Orthese auch nicht auf die Frage „Befinden sich in Ihrem Körper andere Teile aus Metall (zum Beispiel Spirale, Prothesen, Granat- splitter, Gefäßclips, Metallstaub, Zahnprothesen)“ angeben müssen. Bei der Orthese handele es sich nämlich um einen Gegenstand, der nicht im, son- dern am Körper getragen werde. Auch unter den im Folgenden mit der Möglichkeit zum Ankreuzen ver- sehenen, ausdrücklich genannten Metallteilen finde sich die am Körper getragene Orthese nicht. Der Patientin könne daher lediglich vorgeworfen werden, dass sie die Orthese nicht in der Rubrik „Vor der Untersuchung“ als unter „etc.“ fallenden metallischen Gegenstand gefasst habe. Auch dass die Patientin die Hinweis- und Verbots- schilder nicht angesehen habe, rechtfertige nicht den Vorwurf grober oder mittlerer Fahrlässigkeit. So sei eine Orthese auf den Hinweisschildern weder ausdrücklich erwähnt noch abgebildet. Viel- mehr würden elektromagnetisch beeinflussbare Im- plantate genannt und Beispiele aufgezählt. Die Orthese falle nur unter die optisch kleiner gehalte- nen Hinweise auf „Implantate aus Metall und sons- tige Metallgegenstände am Körper – zum Beispiel Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass ein Schaden, der durch ein Fehlverhalten einer Patientin oder eines Patienten verursacht wurde, nicht zum Schadenersatz führen kann, sofern auf Seiten des medizinischen Personals erhebliche Versäumnisse bestehen, die eben- falls zur Entstehung des Schadens beigetra- gen haben. Das ist jedoch stets eine Einzelfall- entscheidung des erkennenden Gerichts. Aus der Entscheidung lassen sich aber für den Bereich der Radiologie die folgenden Empfehlungen für die Praxis ableiten. Die MRT-Untersuchungen sollten stets durch besonders geschultes, aufmerksames und vertrauensvolles Personal durchgeführt wer- den, das mögliche metallische Gegenstände bei Patientinnen oder Patienten vor der Un- tersuchung bemerkt, um Schäden am Gerät zu verhindern. Sollte es dennoch zu Schäden durch metalli- sche Gegenstände kommen, ist für die Durch- setzung eines Schadensersatzanspruches eine dokumentierte umfangreiche Aufklärung und Anamneseerhebung sehr hilfreich. In die- ser sollte die Patientin oder der Patient darauf hingewiesen werden, dass metallische Gegen- stände im MRT angezogen werden und zu ganz erheblichen Schäden führen können. Vor allem sollten im Anamnesebogen möglichst viele Beispiele von metallischen Gegenstän- den aufgeführt werden, die sowohl im als auch am Körper getragen werden können. Das gilt insbesondere für Orthesen. Durch eine solche Aufklärung und Anamneseer- hebung kann aus einer leichten Fahrlässigkeit eine mittlere oder grobe Fahrlässigkeit werden. Matthias Gedeon matthias.gedeon@ecclesia-gruppe.de 10 monitor 01 | 24