9 Die Ecclesia Gruppe als Ihr Interessen vertreter unterstützt Sie bei der Klärung von Haftungsansprüchen. – gegebenenfalls mit ihrem Rechtsan- walt – zunächst direkt an die Praxis oder den Behandler und fordern dort die Krankenunterlagen an. Dabei machen sie entweder sofort konkrete Ansprüche geltend oder äußern pauschal den Ver- dacht eines Behandlungsfehlers. Um die Frage eines vorliegenden Behandlungs- fehlers klären zu lassen, können die Patienten ein freiwilliges Gutachterver- fahren bei der zuständigen Ärztekam- mer beantragen, die den Behandelnden dann um seine Zustimmung bittet. Manchmal werden die Behandlungs- unterlagen auch von den Sozialver- sicherungsträgern angefordert. Sie un- terstützen die Patienten bei der Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Behand- lungsfehler vorliegt und schalten den Medizinischen Dienst (MD) ein, damit er den Fall begutachtet. Es gibt aber auch Fälle, bei denen ein Patient direkt einen Zivilprozess in Form einer Klageschrift, eines Antrags auf Prozesskostenhilfe oder eines Mahn- und Vollstreckungs- bescheids anstrebt. Im schlimmsten Fall wird sogar ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Behandeln- den eingeleitet. Dabei ist es unabding- bar, dass er sofort Kontakt mit der Scha denabteilung der Ecclesia Grup- pe aufnimmt, die bei Bedarf den zu - ständigen Haftpflichtversicherer ein - schal tet. Alle weiteren Maßnahmen erfolgen dann in enger Absprache mit den Involvierten. Datenweitergabe von Patientenunterlagen Eine Patientenakte unterliegt in Deutschland dem Datenschutz, wäh- rend Ärzte sich zugleich an ihre Ver- schwiegenheitspflicht halten müssen. Deshalb müssen die Behandelnden unbedingt darauf achten, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht und eine Erklärung zum Datenschutz vorliegen, bevor sie Unterlagen an die Ecclesia Gruppe weiterleiten, aus denen sich die Identität des Patienten ableiten lässt. Die dafür benötigten For- mulare können bei der Ecclesia Gruppe im Bedarfsfall angefordert wer- den. Sollten sie nicht vorliegen, ist die Ecclesia Gruppe dazu gezwungen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten sofort zu löschen und wird den Behandelnden darüber telefonisch in- formieren. Eine Ausnahme sind Klage- verfahren. Denn in diesem Fall kann der Versicherer unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann tätig werden, wenn weder eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht noch zum Daten- schutz vorliegen. Vorsorgliche Meldung Es gibt natürlich auch Situationen, in denen es zu einem Vorfall gekommen ist oder der Behandelnde ein schlech- tes Gefühl hat, ohne dass ein Patient konkrete Vorwürfe erhoben hat. In die- sem Fall empfiehlt die Ecclesia Gruppe den Betroffenen, eine Einschätzung durch sie vornehmen zu lassen und das weitere Vorgehen schon im Vorfeld mit ihr abzustimmen. Dabei handelt es sich dann um eine vorsorgliche Mel- dung, die nicht an den Versicherer wei- tergeleitet wird und somit auch keinen Versicherungsfall begründet. Dadurch wirkt sie sich auch nicht auf den Vertrag des Behandelnden aus. Die Ecclesia Gruppe handelt im Scha- denfall ausschließlich im Interesse ihres Mandanten und stellt dabei sicher, dass der Haftpflichtversicherer eine mögliche Haftung zügig dem Grunde und der Höhe nach prüft und unbe- rechtigte Ansprüche zurückgewiesen werden. Sollte eine Haftung vorliegen und die Ansprüche Dritter berechtigt sein, setzt sich die Ecclesia Gruppe dafür ein, dass der Haftpflichtversiche- rer seiner Leistungsverpflichtung zügig und vertragsgerecht nachkommt. Dafür benötigt sie die volle Unterstützung und Mithilfe der Behandelnden und steht ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Sandra Miller sandra.miller@ecclesia-gruppe.de